1.1 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln Abschluss, Inhalt, Abwicklung von Verträgen zwischen it4communication GmbH ("Unternehmerin") und dem "Besteller" (je eine "Partei" und zu-sammen die "Parteien") für die Entwicklung von Individualsoftware und anderen werkvertraglichen Leistungen ("Werkleistungen") sowie für Dienstleistungen im Softwarebereich, z.B. Beratung, Schulung, Unterstützung bei Projekten des Auftraggebers, Wartungs- und Support-leistungen ("Dienstleistungen"). Soweit nachfolgend nicht explizit zwischen Werkleistungen und Dienstleistungen unterschieden wird, gelten die Bestimmungen dieser AGB für beide Leistungsarten gleich-ermassen. |
1.2 | Für Hardware und proprietäre Drittsoftware gemäss Ziffer 4.3 gelten ausschliesslich die Kauf- bzw. Nutzungsbestimmungen des Drittliefe-ranten. Diese werden in der Regel entweder dem entsprechenden Vertrag zwischen der Unternehmerin und dem Besteller beigelegt oder dem Besteller anderweitig zur Kenntnis gebracht (z.B. Internetlink im Angebot). Diese Bestimmungen werden vom Besteller ausdrücklich anerkannt. |
1.3 | Für Open Source Software Komponenten gemäss Ziffer 4.4 gelten ausschliesslich die auf diese Komponenten anwendbaren Lizenzbe-stimmungen. Diese werden in der Regel im Lieferobjekt referenziert. Diese Bestimmungen werden vom Besteller ausdrücklich anerkannt. |
1.4 | Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Geltung, auch wenn sie Bestellungen beigelegt werden. Der Besteller anerkennt die ausschliessliche Geltung der vorliegenden AGB. |
2.1 |
"Mangel": eine reproduzierbare Abweichung des Werks von den Spezifikationen:
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2.2 |
"schriftlich": jede Mitteilung oder Vereinbarung, welche in Textform festgehalten wird, sei dies traditionell schriftlich, mittels elektroni-schen Kommunikationsmitteln oder durch Publikation auf einschlägi-gen Kanälen einer Partei (Homepage, Dashboards etc.). |
2.3 |
"Schutzrechte": sämtliche Rechte an immateriellen Güter, z.B. Software (Urheber-, Patent- und Markenrechte etc.). |
2.4 |
"Spezifikation": das Dokument, welches die Eigenschaften, Funktionalitäten, Leistungsmerkmale und allenfalls Verfügbarkeit eines Werks sowie dessen bestimmungsgemässen Gebrauch festlegt und von den Parteien zum Vertragsbestandteil erklärt wird. |
2.5 |
"Tag": jeder Wochentag mit Ausnahme von Samstag, Sonntag und offiziellen Feiertagen am Sitz der Unternehmerin. |
2.6 |
"Vertrag": eine von beiden Parteien getroffene Vereinbarung über die Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung, inklusive Anhänge bzw. spätere Änderungen gemäss Ziffer 15.3. Eine von der Unternehmerin schriftlich akzeptierte Bestellung bzw. eine vom Besteller schriftlich akzeptierte Offerte gilt ebenfalls als Vertrag. |
2.7 |
"Werk": die Leistungen mit Ergebnisverantwortung, welche die Unternehmerin für den Besteller gestützt auf einen Vertrag unter Einhaltung von Spezifikationen erbringen soll, z.B. die Entwicklung von Individualsoftware. |
Die Unternehmerin bleibt während 30 Tagen an eine Offerte gebunden
4.1 |
Die Unternehmerin verpflichtet sich im Bereich der Werkleistungen zur Erstellung des Werks und im Bereich der Dienstleistungen zur Erbrin-gung der Leistungen mit der Sorgfalt einer professionellen Gegenpartei. |
4.2 |
Die Unternehmerin ist berechtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Hilfspersonen und Subunternehmer beizuziehen. |
4.3 |
Erscheint der Einsatz von proprietärer Drittsoftware im Rahmen der Erbringung der Leistung notwendig oder sinnvoll, beschafft der Bestel-ler die entsprechenden Lizenzen gestützt auf Ziffer 4.5iii. Die Unter-nehmerin kann die Lizenzen gegen Vergütung der entsprechenden Lizenzgebühren für den Besteller beschaffen, sofern dies zweckmässig erscheint. Dies gilt auch für die Beschaffung von Hardware. |
4.4 |
Die Unternehmerin kann im Rahmen der Erbringung der Leistung Open Source Software Komponenten einsetzen, sofern dies notwendig oder sinnvoll erscheint. |
4.5 |
Der Besteller hat die folgenden Mitwirkungspflichten:
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4.6 |
Bei den im Vertrag festgelegten Terminen und Fristen handelt es sich um unverbindliche Plandaten. Die Unternehmerin verpflichtet sich, diese Plandaten soweit von einer professionellen Gegenpartei vernünftigerweise erwartbar einzuhalten. |
4.7 |
Die Unternehmerin ist nicht für Verzögerungen im Projektplan verantwortlich, welche durch eine unvollständige, nicht vertragsgemässe oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Bestellers verursacht werden. Dadurch verursachter Mehraufwand bei der Unternehmerin geht zulasten des Bestellers. |
4.8 |
Beide Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen einer Leistung vorschlagen. Die Unternehmerin wird den Besteller innert angemessener Frist über deren Machbarkeit sowie Einfluss auf Termine und Kosten informieren. Eine Änderung gilt erst als genehmigt, wenn sie von beiden Parteien schriftlich bestätigt wurde, wobei (i) eine Zu-stimmung nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, und (ii) die Unternehmerin von einer Zustimmung des Bestellers ausgehen darf, wenn dieser nicht innert 10 Tagen seit vorgenannter Information der Unternehmerin den Änderungsantrag schriftlich ablehnt. |
4.9 |
Liefer- und Erfüllungsort ist der im Vertrag genannte Liefer- bzw. Installationsort. Mangels Angaben gilt der Sitz der Unternehmerin als Erfüllungsort. |
5.1 |
Die Unternehmerin informiert den Besteller, sobald das Werk zur Abnahmeprüfung bereit ist. Sofern der Vertrag Meilensteine festlegt, werden diese laufend abgenommen (Teilabnahme). |
5.2 |
Der Besteller hat das Werk bzw. den Meilenstein innert 10 Tagen seit Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch die Unternehmerin zu prüfen. Innert 10 Tagen nach der Abnahmeprüfung unterzeichnen die Parteien ein Abnahmeprotokoll, in welchem aufgetretene Mängel beschrieben werden. |
5.3 |
Gibt es keine bzw. nur Unwesentliche Mängel, gilt der Meilenstein bzw. das Werk als abgenommen. Bei Kritischen bzw. Wesentlichen Mängeln sind diese von der Unternehmerin innert angemessener Frist zu beseitigen. Zeigen sich bei der nachfolgenden Abnahmeprüfung wiederum Kritische bzw. Wesentliche Mängel, hat der Besteller das Recht:
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5.4 |
Der Besteller kann Mängel, welche bereits bei einer Teilabnahme erkennbar waren, die er der Unternehmerin jedoch nicht mitgeteilt hat, bei der Abnahme des gesamten Werks nicht mehr geltend machen. |
5.5 |
Wenn der Besteller innert Frist keine Abnahmeprüfung durchführt oder das Abnahmeprotokoll ohne sachlichen Grund nicht unterzeichnet, hat ihm die Unternehmerin eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt das Werk bzw. der Meilenstein als abgenommen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller das Werk bzw. einen Meilenstein vor Abnahme produktiv einsetzt bzw. ander-weitig kommerziell nutzt. |
6.1 |
Der Besteller verpflichtet sich, der Unternehmerin die im Vertrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen (Festpreis oder nach Aufwand), zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer gesetzlicher Abgaben. |
6.2 |
Bei einer Vergütung nach Aufwand mit Kostendach informiert die Unternehmerin den Besteller rechtzeitig vor Erreichen des Kostendachs. Der Besteller ist sodann berechtigt, in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten, sofern er nicht schriftlich einem erhöhten Kostendach zustimmt. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. |
6.3 |
Die Unternehmerin ist berechtigt, dem Besteller notwendige Auslagen und Spesen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung separat in Rechnung zu stellen. |
6.4 |
Für die Rechnungsstellung gilt, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde:
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6.5 |
Die Unternehmerin informiert den Besteller rechtzeitig über Mehraufwand gemäss Ziffer 4.7. Dieser wird dem Besteller nach den dann geltenden Stundenansätzen der Unternehmerin nach Aufwand in Rechnung gestellt. |
6.6 |
Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar. Ohne Mitteilung des Bestellers innert der Zahlungsfrist gilt eine Rechnung als akzeptiert. Mit Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug (Verfalltagsgeschäft, Art. 108 OR). |
6.7 |
Die Unternehmerin ist berechtigt, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Inkassomassnahmen dem Besteller zusätzlich zum geschuldeten Betrag in Rechnung zu stellen. |
6.8 |
Ist der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so ist die Bestellerin berechtigt, die weitere Erbringung von Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Rechnungen einzustellen und/oder die Erbringung weiterer Leistungen von Vorauszahlungen des Bestellers abhängig zu machen. Sämtliche hieraus entstehende Verzögerungen, Einschränkungen und Schäden gehen vollständig und ausschliesslich zulasten des Bestellers. |
7.1 |
Nach vollständiger Bezahlung der Vergütung gehen allfällige Eigentums- und Schutzrechte an Software, welche die Unternehmerin im Rahmen der Erbringung der Werks- und Dienstleistungen geschaffen hat, auf den Besteller über. Rechte an Drittsoftware gemäss Ziffer 4.3 bzw. 4.5iii sowie an Open Source Software Komponenten bleiben vorbehalten. Sämtliche Rechte an anderen immateriellen Gütern (z.B. Urheberrechte an Dokumentationen und Schulungsunterlagen) bzw. vorbestehende Rechte der Unternehmerin (z.B. Frameworks) verbleiben bei der Unternehmerin. Der Besteller erhält daran lediglich ein beschränktes internes Nutzungsrecht. |
7.2 |
Die Unternehmerin verpflichtet sich, die auf den Besteller übergegangenen Eigentums- und Schutzrechte an Software nicht anderweitig zu verwerten. Die Unternehmerin ist jedoch unbeschränkt und zeitlich unlimitiert berechtigt, Komponenten der Software intern zu nutzen bzw. im Rahmen anderer kommerzieller Projekte zu verwerten. Ein Widerruf dieses Rechts ist nicht möglich. |
7.3 |
Die Unternehmerin ist in jedem Fall berechtigt, das Wissen sowie die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie im Rahmen der Erbringung der Leistung für den Besteller entwickelt hat, uneingeschränkt zu nutzen. |
8.1 |
Die Unternehmerin gewährleistet, dass das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch während einer Frist von 90 Tagen seit Abnahme im Wesentlichen den vereinbarten Spezifikationen entspricht. |
8.2 |
Zeigen sich während der Gewährleistungsfrist gemäss Ziffer 8.1 Kritische bzw. Wesentliche Mängel, welche bei der Abnahme des Werks bzw. der Teilabnahme eines Meilensteins nicht erkennbar waren, hat der Besteller die Rechte gemäss Ziffer 5.3. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. |
8.3 |
Nach der Behebung von Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist gemäss Ziffer 8.1 nicht neu zu laufen. |
8.4 |
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, welche nicht der Unternehmerin zuzurechnen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Besteller das Werk:
Der Besteller hat die Unternehmerin für Abklärungen und Mängelbehebungsarbeiten gemäss den dann geltenden Stundenansätzen der Unternehmerin nach Aufwand zu entschädigen, wenn sich herausstellt, dass es sich um nicht der Unternehmerin zuzurechnende Mängel handelt. |
9.1 |
Die Unternehmerin stellt den Besteller während fünf Jahren nach Abnahme des Werks bzw. Erbringung von Dienstleistungen von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten in der Schweiz frei (mit Ausnahme von Drittsoftware und Open Source Software Komponenten), sofern (i) diese Schutzrechte bereits im Zeitpunkt der Abnahme des Werks bzw. des Abschlusses der Dienstleistung bestanden; (ii) der Besteller die Unternehmerin unverzüglich über einen solchen Anspruch informiert; und (iii) der Besteller der Unternehmerin auf deren Wunsch und soweit prozessrechtlich möglich die ausschliessliche Führung eines Prozesses bzw. die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des geltend gemachten Anspruchs überlässt. Unter diesen Voraussetzungen führt die Unternehmerin den Rechtsstreit auf ihre Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten durch ein zuständiges Gericht zugesprochen wird. Der Besteller wird die Unternehmerin dabei angemessen unterstützen und sämtliche relevanten Informationen liefern. |
9.2 |
Die Unternehmerin ist jederzeit berechtigt, Leistungen so anzupassen bzw. die entsprechenden Rechte zu erwerben, um eine behauptete Schutzrechtsverletzung zu beseitigen. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziel führen und die Schutzrechtsverletzung durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts festgestellt ist, entschädigt die Unternehmerin den Besteller für den Verlust der Nutzung des Werks bzw. des Dienstleistungsergebnisses durch Rückerstattung der entsprechenden Vergütung (unter Berücksichtigung einer fünfjährigen Abschreibung). Sofern nur ein Teil des Werks bzw. der Dienstleistungser-gebnisse nicht genutzt werden kann, ist die Vergütung pro rata für diesen Teil zurückzuerstatten. |
9.3 |
Dem Besteller stehen gegenüber der Unternehmerin keine Ansprüche zu, wenn die die Schutzrechtsverletzung (i) auf eine Handlung gemäss Ziffer 8.4 zurückzuführen ist; oder (ii) der Besteller der Unternehmerin bestimmte Weisungen oder Instruktionen im Zusammenhang mit der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung erteilt hat. Sofern die Unter-nehmerin aus einem solchen oder einem anderen dem Besteller zuzurechnenden Grund von einem Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Besteller die Unternehmerin vollumfänglich frei. Ziffer 9.1 ist sinngemäss anwendbar. |
9.4 |
Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. |
10.1 |
Für schuldhaft verursachte Schäden aus einem Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die Unternehmerin höchstens bis zum Betrag der vereinbarten Vergütung. Die Haftung für Schäden infolge von Datenverlusten und -beschädigungen sowie indirekte und Folgeschä-den, inklusive Nutzungsausfall und entgangener Gewinn, ist ausge-schlossen. Für Schäden aus Drittsoftware und Open Source Software Komponenten übernimmt die Unternehmerin keine Haftung. In Bezug auf durch Hilfspersonen und Subunternehmer verursachte Schäden haftet die Unternehmerin, soweit sie nicht darlegen kann, dass sie die Hilfsperson bzw. den Subunternehmer mit der erwartbaren Sorgfalt ausgewählt, instruiert und beaufsichtigt hat. |
10.2 |
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, welche eine Beschränkung der Haftung ausschliessen. |
11.1 |
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, geheime, vertrauliche, nicht öffentliche und nicht allgemein zugängliche Tatsachen, Daten und Informationen der anderen Partei sowie Dritten (z.B. Endkunden) geheim zu halten diese nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbar-ten Zweck zu nutzen und nur denjenigen Mitarbeitern und Verbunde-nen Unternehmen offenzulegen, welche diese für die Erfüllung des Vertrags benötigen. Die Offenlegung an Dritte ist untersagt, unter Vorbehalt von Ziffer 4.2. |
11.2 |
Sofern eine behördliche Verfügung oder gerichtliches Urteil die Herausgabe von vertraulichen Informationen anordnet, ist die andere Partei unverzüglich zu informieren. |
12.1 |
Sofern sich die Bekanntgabe von Personendaten vom Besteller an die Unternehmerin zur Erfüllung eines Vertrags als notwendig erweist, ist der Besteller dafür verantwortlich, dass dafür die Einwilligung der betroffenen Personen oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. |
12.2 |
Die Unternehmerin verpflichtet sich, die Personendaten nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu bearbeiten. |
12.3 |
Sofern der Besteller aufgrund seiner Tätigkeit (z.B. Banken, Versicherungen) spezifische Datenschutzregelungen beachten muss, ist er verpflichtet, die Unternehmerin über die konkret zu beachtenden Vorgaben rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
12.4 |
Die Unternehmerin ist berechtigt, Personendaten und andere Geschäftsdaten (z.B. Projektdaten) durch Dritte inner- und ausserhalb der Schweiz bearbeiten (insbesondere speichern) zu lassen, sofern dem Dritten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden und die Datensicherheit gewährleistet ist. Sofern eine Datenbearbeitung in einem Land mit einem nicht genügendem Datenschutzniveau erfolgt oder dies nicht auszuschlies-sen ist, muss der Dritte hinreichende vertragliche Garantien abgeben, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. |
12.5 |
Sofern sich zur Erfüllung eines Vertrags die Bekanntgabe von Personendaten von der Unternehmerin an den Besteller als notwendig erweist, gelten die Ziffern 12.1, 12.2 und 12.4 analog. |
13.1 |
Der Besteller verpflichtet sich, keine Mitarbeiter der Unternehmerin direkt oder indirekt abzuwerben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung schuldet der Besteller der Unternehmerin eine Konventionalstrafe in der Höhe des vertraglichen Bruttojahreslohns (inklusive variable und andere Lohnbestandteile) des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch CHF 100'000.00. |
13.2 |
Diese Verpflichtung gilt, solange die Parteien in Vertragsbeziehungen gestützt auf diese AGB stehen und endet ein Jahr nach Abschluss der Leistung aus dem letzten Vertrag. |
14.1 |
Unter Vorbehalt von Ziffern 5.3 und 8.2 kann der Besteller vor Abschluss der Leistung nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung der Unternehmerin vorzeitig von einem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. |
14.2 |
Die schriftliche Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben:
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15.1 |
Gültigkeit der AGB. Diese AGB sind auf sämtliche Verträge für Werk- und Dienstleistungen zwischen den Parteien anwendbar. Neue AGB treten 30 Tage nach deren Zustellung an den Besteller für bestehende und zukünftige Verträge in Kraft, sofern der Besteller der Unternehmerin nicht innert 10 Tagen schriftlich mitteilt, dass er mit den neuen AGB nicht einverstanden ist. Auf noch nicht vollständig erfüllte Verträge bleiben in diesem Fall die ursprünglichen AGB anwendbar. |
15.2 |
Abtretung und Übertragung. Die Parteien sind nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Ausgenommen ist der Vergütungsanspruch der Unternehmerin. |
15.3 |
Schriftform. Ein Vertrag sowie dessen Abänderung und Ergänzung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
15.4 |
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der verschiedenen Bestandteile eines Vertrags gilt die folgende Rangfolge:
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15.5 |
Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll von den Parteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. |
15.6 |
Anwendbares Recht. Auf diese AGB und die gestützt darauf zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) und des Kollisionsrechts. |
15.7 |
Gerichtsstand. Die ordentlichen Gerichte am Sitz der Unternehmerin sind ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten aus diesen AGB und die gestützt darauf zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge. |